Satzung des Gartenbauvereins Bruckberg e. V.


INHALTSÜBERSICHT

§ 1 Name und Sitz des Vereins
§ 2 Geschäftsjahr
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Zweck des Vereins
§ 5 Eintritt der Mitglieder
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedsbeiträge
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Vorstand
§ 10 Vereinsausschuß
§ 11 Mitgliederversammlung
§ 12 Beschlußfassung und Beurkundung
§ 13 Auflösung des Vereins
§ 14 Inkrafttreten der Satzung

Die Gründungsversammlung hat am 30. April 1987 im Gasthaus Strasser
in Bruckberg folgende Satzung beschlossen:

§ 1
Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: GARTENBAUVEREIN BRUCKBERG.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Er hat seinen Sitz in 84079 Bruckberg,
Lkr. Landshut


§ 2
Geschäftsjahr


Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 3
Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“. Der Verein ist selbstlos
tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Gartenbaus, des Umweltschutzes und der
Landschaftspflege, insbesondere durch Informationsveranstaltungen, Fortbildung und
Jugendarbeit.

Die Förderung des Erwerbsobst-und -gartenbaus ist nicht Aufgabe des Vereins.


§ 5
Eintritt der Mitglieder


Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in den Verein.

Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.

Über die Aufnahme entscheidet der Ausschuss. Der Eintritt wird mit Aushändigung
einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam

Die Ablehnung der Aufnahme ist unanfechtbar.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.


§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:


durch den Tod des Mitglieds

durch schriftliche Kündigung eines Mitglieds unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von 3 Monaten zum Schluss des laufenden Kalenderjahres

mit sofortiger Wirkung durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden

a) durch Mehrheitsbeschluss des Ausschusses:

b) wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwider handelt,

c) wenn es durch ehrenrühriges Verhalten dem. Ansehen des Vereins schadet,

d) bei unkameradschaftlichem Verhalten wie auch bei dem Versuch, Unfrieden
und Zersetzung im Verein zu stiften. Vor der Beschlussfassung ist dem
Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Ausschließungs-
Beschluss ist dem Betroffenen mit Begründung durch eingeschriebenen Brief
an die dem Verein zuletzt bekannte Anschrift bekannt zu geben. Gegen
diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die
Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absenden des
Ausschließungs-Beschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden Die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig.
Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein
Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung zu.

e)
durch Streichung von der Mitgliederliste; der Vorstand ist dazu befugt, wenn
ein Mitglied länger als 6 Monate mit Beiträgen in Verzug gerät.


§ 7
Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu entrichten, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung beschlossen wird Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht
befreit.


§ 8
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:


der Vorstand

der Vereinsausschuss

die Mitgliederversammlung


§ 9
Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem. 2. Vorsitzenden

Diese vertreten den Verein nach 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Jedes
Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Der 1. Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet,
gewählt, er bliebt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.


§ 10
Vereinsausschuss

Der Vereinsausschuss besteht aus.


dem Vorstand (1. und 2. Vorsitzender)

dem Kassier und dem Schriftführer

dem Kassenrevisor

bis zu 12 weiteren Mitgliedern, die möglichst aus allen Ortsteilen der Gemeinde
kommen sollten.

Der Vereinsausschuss wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren
gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Wahl des neuen Ausschusses im Amt. Scheidet
ein Ausschussmitglied vorzeitig aus dem Amt, so kann die Mitgliederversammlung für die
Restlaufzeit eine Ersatzperson wählen. Der Vereinsausschuss ist für die in der Satzung
niedergelegten und für die ihm von der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben
zuständig. Der Ausschuss wird vom 1. Vorsitzenden, oder vom 2. Vorsitzenden den
schriftlich, fernmündlich, oder mündlich einberufen. Die Bekanntmachung der Tagesordnung
ist bei der Einberufung nicht erforderlich.


§ 11
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn das Interesse des Vereins es erfordert jedoch mindestens jährlich einmal,
b) beim Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstandes, oder des Kassiers

Die Mitgliederversammlung ist von einem Vorstandsmitglied unter Angabe der Tagesordnung
einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der örtlichen Presse, durch
Aushang, oder durch Rundschreiben.

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:


die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts des Vorstands;

die Entlastung des Vorstands;

die Wahl des Vorstands und des Ausschusses;

die Bestimmung der Mitgliedsbeiträge

Genehmigung größerer Vorhaben, deren finanzielle Belastung das jeweilige
Vereinsvermögen um 5O % übersteigen wird.

Satzungsänderung und Beschlussfassung über die Auflösung


§ 12
Beschlussfassung und Beurkundung

Sämtliche Beschlüsse werden mir einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen zählen dabei nicht mit. Bei .Stimmengleichheit ist der Beschluss
abgelehnt. Die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen
und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.


§ 13
Auflösung

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde Bruckberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.


§ 14
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

8301 BRUCKBERG, 30. APRIL 1987

gezeichnet:
Georg Jauck, Johann Hart, Franz Troltsch, Leni Selmair, Günter Dietl, Josef Maily
Max Zehetmaier,  Vitus Lechner, Dr. Fritz Weidinger Franz Wagner,
Elisabeth Staudinger,  Maria Schütz,  Ingrid Becher

§ 13 geändert auf Vorgabe des Finanzamts Landshut am 12.02.04